AHV-Beiträge als Selbständige berechnen: die Zahlen, die gelten
Die erste Rechnung, die viele Selbständige wirklich überrascht, kommt nicht von einem Lieferanten. Sie kommt von der Ausgleichskasse. Als Angestellte hast du die AHV nie selbst überwiesen – die Hälfte zog der Arbeitgeber ab, die andere Hälfte zahlte er dazu, und auf der Lohnabrechnung stand eine Zeile, die man überliest. Auf eigene Rechnung trägst du beide Hälften, und zwar selbst.
Das ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zum Rechnen. Die Zahlen sind öffentlich, sie sind eindeutig, und sie stehen unten in diesem Beitrag.
Die AHV entscheidet, ob du überhaupt selbständig bist
Ein Punkt vorweg, weil er oft untergeht: “Selbständig” ist kein Zustand, den du durch Entschluss erreichst. Es ist ein Status, den die Ausgleichskasse dir zuerkennt – und ohne diese Anerkennung bist du sozialversicherungsrechtlich nicht selbständig, egal was auf deiner Visitenkarte steht.
Zwei praktische Folgen hat das:
Du brauchst Belege, bevor du dich anmeldest. Die Kasse will sehen, dass tatsächlich ein Geschäft besteht – typischerweise anhand von Rechnungen an mehrere verschiedene Auftraggebende. Daraus folgt eine Reihenfolge, die den meisten Ratgebern fehlt: Zuerst gewinnst du zwei, drei zahlende Aufträge, dann füllst du Formulare aus. Wer umgekehrt beginnt, wartet mit leeren Händen. Wo die AHV-Anmeldung zwischen Namensprüfung, Handelsregister und Mehrwertsteuer ihren Platz hat, zeigt der Beitrag zur Reihenfolge bei der Gründung einer Einzelfirma.
Ein einziger Hauptkunde ist ein Risiko. Wenn praktisch dein gesamter Umsatz von einer einzigen Auftraggeberin stammt, du deren Infrastruktur nutzt und kein eigenes Unternehmerrisiko trägst, kann die Kasse den Status verweigern und die Tätigkeit als unselbständig einstufen. Mehrere Kunden sind deshalb nicht nur betriebswirtschaftlich gesünder, sie sind auch die stabilere Grundlage für deine Anmeldung.
Und die Anerkennung ist eine Prüfung, kein Klick. Rechne damit, dass zwischen Einreichung und Verfügung Wochen liegen – plane sie ein, statt sie zu entdecken.
Die Zahlen
| Position | Wert |
|---|---|
| Mindestbeitrag AHV/IV/EO | CHF 530 pro Jahr |
| Einkommen, bis zu dem der Mindestbeitrag gilt | CHF 10’100 |
| Bereich der sinkenden Beitragsskala | CHF 10’100 bis CHF 60’500 |
| Beitragssatz in diesem Bereich | 5,371 % bis 10,0 % |
| Höchstsatz, ab CHF 60’500 | 10,0 % |
| Verwaltungskostenbeitrag | zusätzlich, je nach Ausgleichskasse bis 5 % der Beiträge |
| Nebenerwerb ohne Beitragspflicht | Einkommen bis CHF 2’500 pro Jahr |
Stand der Zahlen: geprüft am 19. September 2026 gegen das Merkblatt 2.02 der Informationsstelle AHV/IV und die Angaben der SVA. Prüfe sie im Januar neu – die Beträge werden periodisch angepasst.
Die Skala heisst “sinkend”, weil der Satz nach unten sinkt, nicht nach oben: Wer wenig verdient, zahlt einen tieferen Prozentsatz. Ab CHF 60’500 Einkommen gilt durchgehend der volle Satz von 10,0 Prozent.
Was das konkret heisst
Drei Beispiele, gerechnet auf dem Einkommen nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Aufwände:
- CHF 8’000 Einkommen: Du zahlst den Mindestbeitrag von CHF 530. Prozentual ist das viel – aber er ist auch dann geschuldet, wenn dein Gewinn klein ausfällt.
- CHF 40’000 Einkommen: Du liegst mitten in der sinkenden Skala, der Satz liegt zwischen den beiden Eckwerten.
- CHF 90’000 Einkommen: 10,0 Prozent, also CHF 9’000, plus Verwaltungskosten.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird auf die Beiträge aufgeschlagen und unterscheidet sich von Kasse zu Kasse. Er ist keine grosse Position, aber er erklärt, warum die Rechnung nie exakt auf den gerechneten Betrag lautet.
Der Mindestbeitrag ist auch dann fällig, wenn du kaum verdienst
Das ist der teuerste Irrtum in diesem Thema. Die CHF 530 sind nicht an einen Mindestgewinn gekoppelt – sie sind der Sockel. Wer denkt, ein mageres erstes Jahr bedeute keine Beiträge, meldet sich nicht, zahlt nicht, und bekommt eine Beitragslücke. Lücken schlagen später auf die Rente durch und lassen sich nur beschränkt und nur rückwirkend für wenige Jahre schliessen.
Eine Ausnahme gibt es: Beim reinen Nebenerwerb – du bist daneben angestellt – bleibt ein selbständiges Einkommen bis CHF 2’500 im Jahr beitragsfrei, solange du es nicht selbst abrechnen lässt. Diese Grenze gilt nur für den Nebenerwerb. Für alle, die hauptberuflich auf eigene Rechnung arbeiten, gibt es keinen Freibetrag.
Akontobeiträge und die Nachzahlung, die kommt
Du zahlst zunächst Akontobeiträge, die auf deiner eigenen Schätzung des laufenden Einkommens beruhen. Definitiv abgerechnet wird erst, wenn die Steuerbehörde dein tatsächliches Einkommen meldet – und das dauert. Läuft dein Geschäft besser als geschätzt, kommt Jahre später eine Nachzahlung für ein Jahr, das du gedanklich längst abgeschlossen hast.
Deshalb der Hinweis, den man nicht oft genug wiederholt: Melde der Kasse, wenn dein Einkommen deutlich über der Schätzung liegt, und lass die Akontobeiträge anpassen. Das ist unangenehmer im Moment und deutlich angenehmer in zwei Jahren.
Zu spät angemeldet: was das kostet
Beiträge werden rückwirkend erhoben – die Forderung entsteht mit dem Einkommen, nicht mit der Rechnung. Auf verspätet bezahlte Beiträge fällt ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr an, und zwar unabhängig von Verschulden und ohne dass vorher gemahnt werden muss. Eine verschleppte Anmeldung wird also nicht billiger dadurch, dass niemand sich meldet.
Was die AHV nicht abdeckt
Hier geht es nicht um Empfehlungen, sondern um Lücken, die du kennen solltest, bevor du sie brauchst:
- Keine Arbeitslosenversicherung. Selbständige sind nicht ALV-versichert, und es gibt dafür keinen Ersatz.
- Keine automatische zweite Säule. Ohne Arbeitgeber gibt es keine obligatorische Pensionskasse. Wer vorsorgen will, muss das aktiv einrichten.
- Die Unfallversicherung nach UVG ist für dich nicht obligatorisch. Als Angestellte warst du darüber versichert, als Selbständige nicht automatisch.
- Der Bezug von Pensionskassenkapital für den Aufbau des eigenen Geschäfts setzt die Bestätigung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse voraus – ein weiterer Grund, die Anmeldung nicht zu verschieben.
Welche dieser Lücken du wie schliesst, ist eine Frage an eine Beratung, die dafür qualifiziert ist. Dass sie bestehen, solltest du aber nicht erst im Schadenfall erfahren.
Wie viel legst du zurück?
Als Faustregel für die AHV: rund 10 Prozent des Gewinns, laufend zur Seite gelegt, nicht am Jahresende gesucht. Dazu kommen die Einkommenssteuern, denn dein Gewinn wird zweimal belastet – einmal von der AHV und einmal vom Steueramt. Wie das steuerlich zusammenspielt, steht im Beitrag zur Steuererklärung der Einzelfirma.
Diese Rückstellung funktioniert nur, wenn du jederzeit weisst, wie hoch dein Gewinn gerade ist. Genau dafür braucht es eine Buchhaltung, die laufend nachgeführt ist statt einmal jährlich rekonstruiert – und ein Geschäftskonto, das nicht mit dem privaten vermischt ist, weil sonst gar nicht erkennbar ist, was Gewinn war.
Fazit
Die AHV ist bei Selbständigen kein Abzug, den jemand anderes erledigt, sondern eine Position, die du selbst planen musst: ein Sockel von CHF 530, ein Satz, der bis 10 Prozent steigt, eine Nachzahlung, die verzögert eintrifft, und Lücken bei ALV, Unfall und zweiter Säule, die niemand automatisch schliesst.
Was du dagegen tun kannst, ist unspektakulär und wirksam: früh anmelden, laufend zurücklegen, die Akontobeiträge korrigieren lassen, wenn das Geschäft anzieht. Und es gehört in deine Preise – wer den AHV-Anteil nicht im Stundensatz hat, finanziert ihn aus dem, was eigentlich sein Lohn sein sollte. Mit dem Überblick über deine Zahlen in Effizo siehst du jederzeit, worauf sich die 10 Prozent beziehen.